— Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das ist dem Neue AGE

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Umzugrheinland

Inhaber: Wessam Toma
Anschrift: Matthias-Müller-Straße 21, 51107 Köln

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1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Umzugrheinland, Inhaber Wessam Toma, nachfolgend „Auftragnehmer“, und dem jeweiligen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“.
2. Die Leistungen können insbesondere Umzüge, Möbeltransporte, Transporte von Haushalts- und Geschäftsgütern, Be- und Entladearbeiten, Möbelmontagen und -demontagen, Verpackungsleistungen sowie vereinbarte Zusatzleistungen umfassen.
3. Der Auftraggeber kann Verbraucher oder Unternehmer sein. Für Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften uneingeschränkt.
4. Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Auftrag oder Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB.

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2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

1. Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber und die Bestätigung durch Umzugrheinland zustande, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Maßgeblich für den Umfang der geschuldeten Leistungen sind das schriftliche Angebot, die Auftragsbestätigung und ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen.
3. Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs.
4. Leistungen, die bei Vertragsschluss nicht vereinbart oder aufgrund besonderer Umstände zusätzlich erforderlich werden, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert berechnet, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
5. Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags sollen aus Beweisgründen möglichst schriftlich vereinbart werden. Eine gesetzlich zulässige Vergütungspflicht für tatsächlich erbrachte zusätzliche Leistungen bleibt hiervon unberührt.

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3 Einsatz weiterer Frachtführer und Mitarbeiter

1. Umzugrheinland ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags weitere Frachtführer, Subunternehmer oder sonstige geeignete Dienstleister einzusetzen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
2. Die gesetzlichen Haftungsregelungen bleiben hiervon unberührt.

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4 Sammeltransporte

1. Umzugrheinland ist berechtigt, den Transport als Sammeltransport gemeinsam mit anderen Transportaufträgen durchzuführen, sofern dies dem vereinbarten Leistungsumfang nicht entgegensteht.
2. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass sich hierdurch die Transportstrecke oder der zeitliche Ablauf im Rahmen des Zumutbaren verändern kann.

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5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Umzugs erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
2. Der Auftraggeber hat insbesondere über besondere Umstände zu informieren, die für die Durchführung des Umzugs von Bedeutung sein können, beispielsweise:

* schwierige Zufahrten,
* enge Treppenhäuser,
* fehlende oder nicht nutzbare Aufzüge,
* lange Transportwege zwischen Fahrzeug und Gebäude,
* Halte- oder Parkbeschränkungen,
* besonders schwere oder sperrige Gegenstände,
* empfindliche oder wertvolle Gegenstände,
* Gefahrgut oder sonstige besondere Risiken.

3. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarten Zugangswege am Umzugstag frei und nutzbar sind.
4. Der Auftraggeber oder eine von ihm bevollmächtigte Person soll während der Be- und Entladung erreichbar bzw. anwesend sein und erforderliche Unterlagen oder Leistungsnachweise bestätigen.
5. Der Auftraggeber hat vor Abschluss der Arbeiten zu überprüfen, ob sämtliche zu transportierenden Gegenstände übernommen bzw. am Bestimmungsort abgeliefert wurden.

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6 Verpackung und empfindliche Gegenstände

1. Soweit Verpackungsleistungen nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags sind, obliegt die ordnungsgemäße Verpackung dem Auftraggeber.
2. Werden Verpackungsleistungen durch Umzugrheinland ausdrücklich beauftragt, gelten diese als gesonderte Leistung, sofern sie nicht bereits im Angebot enthalten sind.
3. Empfindliche, zerbrechliche, elektronische oder besonders schutzbedürftige Gegenstände sind entsprechend ihrer Beschaffenheit zu sichern.
4. Bei Geräten mit beweglichen Teilen, insbesondere Waschmaschinen, Trocknern und vergleichbaren Geräten, sind erforderliche Transportsicherungen anzubringen, soweit dies nicht ausdrücklich als Leistung von Umzugrheinland vereinbart wurde.
5. Der Auftraggeber hat Umzugrheinland auf besondere Empfindlichkeiten oder bekannte Vorschäden hinzuweisen.

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7 Nicht zu transportierende Gegenstände und Gefahrgut

1. Vom Transport ausgeschlossen sind Gegenstände, deren Beförderung gesetzlich verboten ist oder deren Transport aufgrund ihrer Beschaffenheit unzumutbare Gefahren für Personen, Fahrzeuge oder anderes Umzugsgut verursacht.
2. Hierzu können insbesondere gehören:

* explosive Stoffe,
* leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe,
* bestimmte Chemikalien,
* radioaktive Stoffe,
* Waffen und verbotene Gegenstände,
* sonstige gefährliche Güter, deren Transport nicht vereinbart wurde.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umzugrheinland über gefährliche Eigenschaften von Gütern vollständig zu informieren.
4. Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Gegenstände mit Betriebsstoffen dürfen nur entsprechend den gesetzlichen und sicherheitsrechtlichen Anforderungen transportiert werden.

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8 Elektro-, Gas- und Installationsarbeiten

1. Elektro-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Sanitär- oder sonstige Installationsarbeiten sind nicht Bestandteil des Umzugs, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
2. Insbesondere werden keine Arbeiten an Gasleitungen, elektrischen Anlagen oder fest installierten Anschlüssen vorgenommen, sofern hierfür keine entsprechende Vereinbarung und erforderliche fachliche Qualifikation vorliegt.
3. Gesetzlich vorgeschriebene Facharbeiten dürfen ausschließlich durch entsprechend qualifizierte Fachbetriebe ausgeführt werden.

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9 Zugang, Wartezeiten und besondere Arbeitsbedingungen

1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die vereinbarten Be- und Entladestellen zugänglich sind.
2. Verzögerungen, Wartezeiten oder zusätzliche Arbeitsaufwendungen, die durch Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen, können als Zusatzleistung berechnet werden, sofern dies im Einzelfall vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.
3. Hierzu können insbesondere gehören:

* blockierte Zufahrten,
* fehlende Parkmöglichkeiten,
* nicht nutzbare Aufzüge,
* nicht mitgeteilte zusätzliche Laufwege,
* fehlende Mitwirkung,
* erhebliche Abweichungen von den bei Vertragsschluss gemachten Angaben.

4. Die konkrete Höhe der hierfür geltenden Preise ergibt sich aus dem Angebot bzw. der vereinbarten Preisliste.

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§ 10 Zusatzleistungen und Mehraufwand

1. Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden zusätzlich berechnet.
2. Dies gilt insbesondere für:

* zusätzliche Möbelstücke,
* zusätzliche Kartons oder Packleistungen,
* zusätzliche Demontage- oder Montagearbeiten,
* zusätzliche Transportwege,
* zusätzliche Arbeitskräfte,
* Wartezeiten,
* nicht vorhersehbare Erschwernisse,
* zusätzliche Fahrten.

3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über wesentliche zusätzliche Kosten möglichst vor Durchführung der zusätzlichen Leistung informieren.

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11 Haftung

1. Für Umzugsgut gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB), insbesondere die Vorschriften über den Umzugsvertrag.
2. Bei Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes ist die gesetzliche Haftung grundsätzlich auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Durchführung des Vertrags benötigt wird, begrenzt. (Gesetze im Internet)
3. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine weitergehende Haftung vorsehen.
4. Gegen eine zusätzliche Vergütung kann eine weitergehende Haftung bzw. Versicherung vereinbart werden, soweit dies angeboten und vereinbart wird.
5. Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlichen Haftungsrechte nicht durch diese AGB eingeschränkt.

Wichtiger Hinweis für Verbraucher:
Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Haftung des Möbelspediteurs für Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes grundsätzlich auf 620 Euro je Kubikmeter benötigten Laderaums begrenzt ist. Es besteht die Möglichkeit, eine weitergehende Haftung bzw. Versicherung zu vereinbaren. (Gesetze im Internet)

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12 Haftungsausschlüsse und gesetzliche Haftungsbeschränkungen

1. Soweit gesetzlich zulässig, gelten die gesetzlichen Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen für Umzugsverträge.
2. Eine Haftung für Schäden, die ausschließlich durch eine unzureichende Verpackung oder Sicherung des Auftraggebers verursacht wurden, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Die Haftung für Schäden aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt nach den gesetzlichen Vorschriften bestehen.
4. Zwingende gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.

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13 Schadensanzeige

1. Äußerlich erkennbare Schäden oder Verluste sind dem Auftragnehmer spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
2. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ablieferung anzuzeigen.
3. Die Anzeige sollte möglichst schriftlich erfolgen und eine konkrete Beschreibung des Schadens enthalten. (Gesetze im Internet)
4. Der Auftragnehmer wird Verbraucher über die gesetzlichen Anforderungen an die Schadensanzeige und die Folgen einer verspäteten Anzeige in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise informieren. (Gesetze im Internet)
5. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers werden durch diese Regelung nicht weiter eingeschränkt.

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 14 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die im Angebot oder Auftrag vereinbarten Preise.
2. Zusatzleistungen werden nach den vereinbarten Preisen bzw. nach vorheriger Vereinbarung berechnet.
3. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten zur Zahlung fällig.
4. Bei bargeldloser Zahlung gilt der Zahlungseingang auf dem angegebenen Konto als maßgeblich.
5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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15 Zurückbehaltungsrecht

Soweit Umzugrheinland aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrecht am Umzugsgut zusteht, kann dieses nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ausgeübt werden.

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16 Stornierung und Kündigung durch den Auftraggeber

1. Eine Stornierung oder Kündigung durch den Auftraggeber richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den individuell vereinbarten Vertragsbedingungen.
2. Soweit eine pauschalierte Vergütung für eine Stornierung vereinbart wird, muss diese angemessen sein und dem Auftraggeber ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.
3. Bereits angefallene und nachweisbare Auslagen oder Kosten, die aufgrund des Auftrags gegenüber Dritten entstanden sind, können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zusätzlich berechnet werden.
4. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

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17 Lagerung

1. Wird Umzugsgut auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund einer gesonderten Vereinbarung eingelagert, gelten hierfür die gesondert vereinbarten Lagerbedingungen.
2. Soweit wirksam vereinbart, gelten ergänzend die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB).
3. Die Lagerkosten werden nach dem vereinbarten Preis berechnet.

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18 Aufrechnung

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Auftragnehmers stehen, soweit eine Aufrechnung gesetzlich zulässig ist.

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19 Abtretung

Eine Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen Umzugrheinland ist nur zulässig, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

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20 Änderungen und Mitteilungen

1. Änderungen des Auftrags sollen schriftlich erfolgen.
2. Erklärungen gegenüber Mitarbeitern von Umzugrheinland gelten nur dann als verbindliche Vertragsänderung, wenn die betreffende Person hierzu ausdrücklich bevollmächtigt ist.
3. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

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21 Gerichtsstand

1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
2. Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird, soweit gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand Köln vereinbart.
3. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

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22 Anwendbares Recht

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Vorschriften des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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23 Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
2. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Individuelle Vereinbarungen zwischen Umzugrheinland und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.

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Wichtige Verbraucherinformation zur Haftung

Bitte beachten Sie: Für Umzugsverträge gelten besondere gesetzliche Haftungsbestimmungen des Handelsgesetzbuches.

Die gesetzliche Haftung für Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes ist grundsätzlich auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Durchführung des Umzugs benötigt wird, begrenzt. (Gesetze im Internet)

Der Auftraggeber kann eine weitergehende Haftung bzw. Versicherung vereinbaren, soweit Umzugrheinland eine solche Möglichkeit anbietet.

Bei Verbrauchern muss die Information über die Haftungsbestimmungen und die Möglichkeit einer weitergehenden Haftung bzw. Versicherung besonders deutlich erfolgen. (Gesetze im Internet)

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Umzugrheinland
Inhaber: Wessam Toma
Matthias-Müller-Straße 21
51107 Köln